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Allgemeine Geschäftsbedingungen

STUDIO Angersbach

§1 Grundsätzliches

(1) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) gelten für alle Rechtsgeschäfte der Agentur HEY BALHORN! (einschließlich der dazugehörigen Marken TIGERTATZE und STUDIO Angersbach), nachfolgend in Kurzform „Agentur“ genannt, mit ihren Vertragspartnern, nachstehend in Kurzform „Kunde“ genannt.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen der Agentur und dem Kunden (Verbraucher sowie Unternehmen) zwecks Ausführung eines Auftrages getroffen werden, sind in schriftlicher Form zu vereinbaren. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(3) Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
(4) Die Agentur erbringt Dienstleistungen aus den Bereichen: Veranstaltungen, Marketing, Guerilla-Marketing, Design, Digitale Medien sowie Durchführung und Vermittlung von Workshops. Die detaillierte Beschreibung der zu erbringenden Dienstleistungen ergeben sich aus den Ausschreibungsunterlagen, Briefings, Projektverträgen, deren Anlagen und Leistungsbeschreibungen der Agentur.
(5) „Auftrag“ bezeichnet das Vertragsverhältnis ohne Rücksicht auf den jeweiligen Vertragstyp, also unabhängig davon, ob es sich um einen Kauf-, Werk-, Dienst- oder sonstigen Vertrag handelt.

§2 Leistungsbeschreibung, Vertragsbestandteile und Änderungen

(1) Raumvermietung und Veranstaltungen: Im Geschäftsfeld „Raumvermietung und Veranstaltungen“ ist Gegenstand der Angebote und Dienstleistungen der Agentur die Bereitstellung eines oder mehrerer Veranstaltungsräume (ausgestattet mit Stühlen, Tischen, Strom, verschiedener Präsentationsflächen und wahlweise medialem Equipment), einer Küche und getrennte Sanitärräume. Gastronomischer Service erfolgt durch die Agentur, deren Dienstleister sowie Belieferung externer Caterer. Weitere Dienstleistungen der Agentur sind: Konzeption und Durchführung von Veranstaltungen, Digitale Medien (Fotografie, Streamings, Videoproduktion), Workshops als auch Marketing und Guerilla-Marketing. Die Agentur bietet ihre Leistungen in einzelnen Tarifen an. Zusätzlich werden weitere entgeltliche Leistungen als Optionen angeboten. Die angebotenen Leistungen und Preise für Dienstleistungen, Produkte oder Räume gelten laut Angebot und können jederzeit durch die Agentur angepasst werden.
(2) Grundlage für die Agenturarbeit und Vertragsbestandteil ist neben dem Projektvertrag und seinen Anlagen das vom Kunden der Agentur auszuhändigende Briefing. Wird das Briefing vom Kunden der Agentur mündlich oder fernmündlich mitgeteilt, so erstellt die Agentur über den Inhalt des Briefings ein Re-Briefing, welches dem Kunden innerhalb von 5 Werktagen nach der mündlichen oder fernmündlichen Mitteilung übergeben wird. Dieses Re-Briefing wird verbindlicher Vertragsbestandteil, wenn der Kunde diesem Re-Briefing nicht innerhalb von 5 Werktagen widerspricht.
(3) Jede Änderung und/oder Ergänzung des Vertrages und/oder seiner Bestandteile bedarf der Schriftform. Dadurch entstehende Mehrkosten hat der Kunde zu tragen.
(4) Ereignisse höherer Gewalt berechtigen die Agentur, das vom Kunden beauftragte Projekt um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Gegen die Agentur resultiert daraus kein Schadensersatzanspruch vom Kunden. Dies gilt auch dann, wenn dadurch für den Kunden wichtige Termine oder Ereignisse nicht eingehalten werden können bzw. nicht eintreten.

§3 Zugangsbedingungen, Verhaltens- und Unterlassungsgebote

(1) Raumvermietung und Veranstaltungen: Der Zugang zu den Veranstaltungsräumen erfolgt nach Absprache mit der Agentur oder im Rahmen der Nutzungsdauer einer Raumbuchung.
(2) Eine Übertragung der Zugangsberechtigung, Nutzungsdauer oder Leistung durch den Vertragspartner an nicht vom vertraglichen Nutzungsrahmen umfasste Dritte ist ausgeschlossen.
(3) Die Nutzung der angebotenen Dienste ist für jedweden illegalen, sittenwidrigen, religiösen oder in diesen Nutzungsbedingungen ausgeschlossenen Zweck unzulässig. Die Agentur behält sich das Recht vor, Vertragspartner im Falle eines Verstoßes oder allgemein geschäftsschädigenden Verhaltens des Hauses zu verweisen oder die Dienstleistung zu beenden.
(4) Der Vertragspartner verpflichtet sich insbesondere, die Dienste nicht in einer Art und Weise zu nutzen, die zur Beschädigung, Zerstörung oder Überlastung der Infrastruktur der Agentur führen oder Störungen selbiger für andere verursachen.
(5) Der Vertragspartner wird es unterlassen, sich durch Umgehung von offensichtlichen und/oder versteckten Sicherheitsmaßnahmen unberechtigten Zugriff auf die Infrastruktur der Agentur zu verschaffen oder ähnliche Methoden zu verwenden.
(6) Der Vertragspartner wird die Dienste und Infrastruktur der Agentur für keine der folgenden Tätigkeiten nutzen:
• Nutzung im Zusammenhang mit Gewinnspielen, Schneeballsystemen, Kettenbriefen, SPAM Email oder sonstige Art von unerwünschten Nachrichten oder Werbung.
• Verbreitung von Daten, die Viren, Trojaner, Würmer, Bots oder sonstige Schadsoftware enthalten.
• Verbreitung von sittenwidrigen, beleidigenden, pornografischen oder sonstigen ungesetzlichen Materialien oder Daten innerhalb oder über die bereitgestellte Infrastruktur.
• Missbrauch, Diffamierung, Belästigung, Stalking, Bedrohung oder sonstige Verletzung gesetzlicher Bestimmungen (insbesondere Schutz der Privatsphäre, Persönlichkeitsrecht) von Personen oder Firmen inner- und außerhalb der Räumlichkeiten der Agentur.
• Bereitstellung oder Verbreitung von Daten, die Bilder, Filme, Software oder sonstiges Material enthalten, das Gesetzen zum Schutz von geistigem Eigentum (z.B. Urheberrechte, Markenrechte, etc.) unterliegt, es sei denn, der Vertragspartner ist Rechteinhaber oder besitzt die Berechtigung zur Verbreitung.
• Illegaler Down- bzw. Upload von urheberrechtlich geschützten Daten.
• Behinderung anderer Nutzer vom Zugang und Anwendung der Services und Infrastruktur.
• Unrechtmäßige Beschaffung von Informationen von anderen Nutzern, insbesondere auch deren E-Mail-Adressen, ohne deren Zustimmung; Angabe von falschen Identitätsdaten.
(7) Der Vertragspartner ist verpflichtet, alle anwendbaren lokalen, nationalen, und ggfs. internationalen Gesetze und Richtlinien, insbesondere die deutschen Gesetze im Datenverkehr über das WLAN der Agentur zu respektieren und einzuhalten und Gesetzesverstöße an die Agentur zu melden. Der Vertragspartner ist allein verantwortlich für seine Handlungen und Unterlassungen im Rahmen der Internetnutzung.
(8) Übernachtungen sind in den Räumen und im Gebäude der Agentur nicht gestattet.
(9) Schließt der Vertragspartner den Vertrag als Verbraucher ab, hat er die Ausübung gewerblicher, selbständiger oder freiberuflicher Betätigung im Objekt zu unterlassen, außer es ist mit ihm anderweitig schriftlich oder mündlich vereinbart.
(10) Bei einer schuldhaften Verletzung dieser Unterlassungsgebote, die zu einem Schaden der Agentur führen, hat der Vertragspartner der Agentur diesen Schaden zu ersetzen.

§4 Anmeldung und Vertragsabschluss

(1) Der Vertragspartner kann die Buchung einer Leistung per E-Mail, Telefon oder persönlich vornehmen. Hierbei hat er den gewünschten Tarif, bzw. Optionen anzugeben. Mit seiner Leistungsbuchung sichert der Vertragspartner zu, dass die angegebenen Daten vollständig und wahrheitsgemäß sind.
(2) Soweit der Vertragspartner den Vertrag als privater Verbraucher im Rahmen einer privaten Feier (bspw. Geburtstag, Jubiläum, Hochzeit, usw.) schließen will, hat er dies bei seiner Buchung ausdrücklich anzugeben und bis spätestens 7 Tage nach Vertragsunterzeichnung eine Anzahlung in Höhe von 50% des im Veranstaltungsangebots vereinbarten Brutto-Betrages, aber maximal einen Anzahlungsbetrag von 500€ zu leisten.
(3) Für Firmenveranstaltungen gilt der wechselseitige Schriftverkehr, aus dem ebenfalls eindeutig die Buchungsabsicht hervorgeht, sowie die Unterzeichnung des Angebotes. Hierbei muss keine Anzahlung entrichtet werden, sofern keine abweichenden Absprachen zwischen der Agentur und dem Kunden schriftlich festgehalten wurden.
(4) Ein Vertrag zwischen dem Vertragspartner und der Agentur kommt erst durch beidseitige Unterschrift der Auftragsbestätigung zustande. Diese kann schriftlich oder per E-Mail erfolgen. Verträge mit einer Laufzeit von mehr als drei Monaten bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für deren Änderungen oder Ergänzungen.

§5 Urheber- und Nutzungsrechte

(1) Der Kunde erwirbt mit der vollständigen Zahlung des vereinbarten Honorars und sämtlicher im Angebot aufgeführten Kosten für die vertraglich vereinbarte Dauer und im vertraglich vereinbarten Umfang die Nutzungsrechte an allen von der Agentur im Rahmen dieses Auftrages gefertigten Arbeiten. Diese Übertragung der Nutzungsrechte gilt, soweit eine Übertragung nach deutschem Recht möglich ist, für das vereinbarte Nutzungsgebiet. Nutzungen, die über dieses Gebiet hinausgehen, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung im Rahmen des Auftrages oder einer gesonderten schriftlichen Nebenabrede. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei der Agentur.
(2) Die im Rahmen des Auftrages erarbeiteten Leistungen und Produkte sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Diese Regelung gilt auch dann als vereinbart, wenn die nach dem Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
(3) Die Agentur darf die von ihr entwickelten Werbemittel und Produkte angemessen und branchenüblich signieren und den erteilten Auftrag für Eigenwerbung publizieren. Diese Signierung und werbliche Verwendung kann durch eine entsprechend gesonderte Vereinbarung zwischen Agentur und Kunde ausgeschlossen werden.
(4) Die Arbeiten der Agentur dürfen vom Kunden oder vom Kunden beauftragter Dritter weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung, auch die von Teilen des Werkes, ist unzulässig. Bei Zuwiderhandlung steht der Agentur vom Kunden ein zusätzliches Honorar in mindestens der 2,5-fachen Höhe des ursprünglich vereinbarten Honorars zu.
(5) Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte und/oder Mehrfachnutzungen sind, soweit nicht im Erstauftrag geregelt, honorarpflichtig und bedürfen der Einwilligung der Agentur.
(6) Über den Umfang der Nutzung steht der Agentur ein Auskunftsanspruch zu.

§6 Vergütung, Kündigung, Rücktritt, Stornierung

(1) Der Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft. Er wird für die im Vertrag genannte Vertragslaufzeit abgeschlossen. Ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann dieser mit einer Frist von drei Monaten von beiden Seiten zum Jahressende gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von dieser Regelung unberührt. Eine Kündigung bedarf der Schriftform.
(2) Erstreckt sich die Erarbeitung der vereinbarten Leistungen über einen längeren Zeitraum, so kann die Agentur dem Kunden Abschlagszahlungen über die bereits erbrachten Teilleistungen in Rechnung stellen. Diese Teilleistungen müssen nicht in einer für den Kunden nutzbaren Form vorliegen und können auch als reine Arbeitsgrundlage auf Seiten der Agentur verfügbar sein.
(3) Bei Änderungen oder Abbruch von Aufträgen, Arbeiten und dergleichen durch den Kunden und/oder wenn sich die Voraussetzungen für die Leistungserstellung ändert, werden der Agentur alle dadurch anfallenden Kosten ersetzt und die Agentur von jeglichen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freigestellt.
(4) Agenturleistungen: Bei einem Rücktritt des Kunden von einem Auftrag vor Beginn des Projektes oder der Dienstleistung, werden dem Kunden folgende Prozentsätze vom ursprünglich vertraglich geregelten Honorar als Stornogebühr berechnet:
• ab sechs Monate bis drei Monate vor Beginn des Auftrages 25 %
• ab drei Monate bis vier Wochen vor Beginn des Auftrages 40 %
• ab vier Wochen bis zwei Wochen vor Beginn des Auftrages 70 %
• ab zwei Wochen bis drei Tage vor Beginn des Auftrags 80 %
• ab drei Tagen vor Beginn des Auftrags 100 %.
(5) Raumvermietung und Veranstaltungen:
(a) Für die Buchung der Veranstaltungsräume sowie der Küche gelten folgende Rücktritts-und Stornierungsregeln, die den Vertragspartner verpflichten, folgende Anteile der vereinbarten Leistung zu bezahlen:
• 60 bis 30 Tage vor der Veranstaltung 30 %,
• 30 bis 10 Tage vor der Veranstaltung 50 %,
• 10 bis 5 Tage vor der Veranstaltung 85 %,
• 5 Tage vor oder Absage sowie Nichterscheinen am Veranstaltungstag werden mit 100 % der vertraglich vereinbarten Leistungen berechnet.
(b) Eine Verschiebung der vereinbarten Veranstaltungszeiten durch den Vertragspartner ist bis 14 Tage vor der Veranstaltung kostenfrei möglich, danach kann die Agentur den zusätzlichen Organisationsaufwand dem Vertragspartner in Rechnung stellen.
(c) Für die Festlegung der Teilnehmerzahl gilt folgendes:
• Um eine sorgfältige Veranstaltungsvorbereitung durch die Agentur zu ermöglichen, hat der Vertragspartner die endgültige Teilnehmerzahl bis spätestens fünf Werktage vor Beginn der Veranstaltung schriftlich mitzuteilen.
• Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl von 10 % bis fünf Werktage vor Beginn der Veranstaltung wird kostenfrei vorgenommen.
• Bei einer Erhöhung der Teilnehmerzahl besteht kein Anspruch auf Zustimmung durch die Agentur.
• Bei einer Abweichung der Teilnehmerzahl von mehr als 20 % nach oben oder unten ist die Agentur berechtigt, die vereinbarten Preise neu festzusetzen sowie andere Räume zuzuweisen.
• Nehmen tatsächlich weniger Teilnehmer an der Veranstaltung teil als gemeldet, ist dies für die Abrechnung unerheblich. Nehmen mehr Teilnehmer an der Veranstaltung teil als gemeldet, kann für ein Ausreichen der vereinbarten Mengen nicht garantiert werden. Mehrkosten für die zusätzlichen Teilnehmer werden dem Vertragspartner in Rechnung gestellt.
(d) Sofern statt der pauschalen Raummiete eine individuelle Veranstaltungsgestaltung durch die Agentur in Anspruch genommen wurde (z.B. Moderation, Buchung anderer Dienstleister, bspw. Köche, Musiker, Beschaffung speziellen Materials/Equipments, Fotografie, Sonderausstattungen oder -anfertigungen) werden die dafür bis zum Zeitpunkt der Stornierung entstandenen Kosten, ebenso wie Stornierungskosten von externen Dienstleistern gesondert in Rechnung gestellt. Eine 100 % kostenfreie Stornierung der Veranstaltung ist in diesem Fall nicht möglich.
(e) Wird eine vereinbarte oder gemäß §6 (3) dieser AGB verlangte Vorauszahlung nicht geleistet, so ist die Agentur zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
(f) Ferner ist die Agentur berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn begründeter Verdacht besteht, dass der Vertragspartner entgegen den Regelungen in §§ 3 und 5 dieser AGB handelt.
(g) Darüber hinaus besteht seitens der Agentur ein Rücktrittsrecht, wenn höhere Gewalt oder andere von der Agentur nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen. Dies kann insbesondere auch die Verschiebung oder Stornierung der vom Vertragspartner gebuchten Veranstaltungstermine beinhalten. In diesem Falle wird die Agentur den Vertragspartner unverzüglich informieren und ihm bereits gezahlte Leistungen zurückerstatten.
(h) Bei berechtigtem Rücktritt durch die Agentur besteht kein Anspruch des Vertragspartners auf Schadensersatz.

§7 Zusatzleistungen

(1) Unvorhersehbarer Mehraufwand bedarf der gegenseitigen Absprache und gegebenenfalls der Nachhonorierung.

§8 Zahlungsmodalitäten

(1) Alle in Angeboten und Aufträgen genannten Preise und die daraus resultierend zu zahlenden Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe.
(2) Es gilt die im Vertrag vereinbarte Vergütung. Zahlungen sind, wenn nicht anders vertraglich geregelt, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang auf dem Konto der Agentur. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht der Agentur ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 8,12 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt von dieser Regelung unberührt.
(3) Bankgebühren und Bearbeitungskosten, die infolge von Verzug entstehen, gehen zu Lasten des Kunden. Bei verspäteten Zahlungen ist die Agentur berechtigt, zuzüglich zum gesetzlichen Verzugsschaden pauschalierte Mehrkosten je Mahnung in Höhe von € 5,00 zu erheben.

§9 Geheimhaltungspflicht der Agentur

(1) Die Agentur ist verpflichtet, alle Kenntnisse die sie aufgrund eines Auftrags vom Kunden erhält, zeitlich unbeschränkt streng vertraulich zu behandeln und sowohl ihre Mitarbeiter, als auch von ihr herangezogene Dritte ebenfalls in gleicher Weise zu absolutem Stillschweigen zu verpflichten.

§10 Gewährleistung und Haftung der Agentur

(1) Der Vertragspartner hat die Räume und Ausstattung vor Vertragsschluss eingehend besichtigt und ausführlich geprüft und sichergestellt, dass sie sich vor Nutzungsbeginn in vertragsgemäßem Zustand befinden.
(2) Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der durch die Agentur erarbeiteten und durchgeführten Maßnahmen wird vom Kunden getragen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Aktionen und Maßnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstoßen. Die Agentur ist jedoch verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern diese bekannt werden. Der Kunde stellt die Agentur von Ansprüchen Dritter frei, wenn die Agentur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gehandelt hat, obwohl sie dem Kunden Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Maßnahmen mitgeteilt hat. Die Anmeldung solcher Bedenken durch die Agentur beim Kunden hat unverzüglich nach Bekanntwerden in schriftlicher Form zu erfolgen. Erachtet die Agentur für durchzuführende Maßnahmen eine wettbewerbsrechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt nach Absprache mit der Agentur die Kosten hierfür der Kunde.
(3) Die Agentur haftet in keinem Fall wegen der in Werbemaßnahmen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden. Die Agentur haftet auch nicht für die patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Auftrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen und Entwürfe.
(4) Die Agentur haftet nur für Schäden, die sie oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Die Haftung der Agentur wird in der Höhe beschränkt auf den einmaligen Ertrag der Agentur, der sich aus dem jeweiligen Auftrag ergibt. Die Haftung der Agentur für Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen, wenn sich die Haftung der Agentur nicht aus einer Verletzung der für die Erfüllung des Vertragszweckes wesentlichen Pflichten ergibt.
(5) Die Agentur stellt dem Vertragspartner technisches Equipment und sonstige Gegenstände in einem funktionsfähigen Zustand zur Verfügung. Die Geräte werden regelmäßig auf ihre Funktionsfähigkeit getestet und gewartet. Der Vertragspartner ist für einen sorgsamen Umgang des zuvor genannten Equipments und der sonstigen Gegenstände verantwortlich. Jede missbräuchliche Nutzung ist untersagt. Für im Rahmen des Nutzungsverhältnisses entstandene Beschädigungen der von der Agentur zur Verfügung gestellten Gegenstände haftet der Vertragspartner und ist diesbezüglich zum Schadensersatz verpflichtet.
(6) Versicherungsschutz für persönliche Gegenstände des Vertragspartners besteht nicht. Hierfür wird der Abschluss einer entsprechenden persönlichen Versicherung empfohlen.
(7) Die Agentur übernimmt keine Haftung für Computerschäden durch Netzwerkviren oder Trojaner. Jeder Vertragspartner ist für die Funktionsfähigkeit seines eigenen Antivirusprogramms zuständig, um intern keinen Netzwerkschaden auszulösen. Für den Zugriff Unberechtigter auf Daten des Vertragspartners wird ebenfalls keine Haftung übernommen. Es unterliegt der Verpflichtung des Vertragspartners den Zugriff auf die elektronischen Daten auf seinem Computer durch entsprechende Mittel zu unterbinden.
(8) Die Agentur übernimmt keine Haftung für Schäden, die aus für sie nicht vorhersehbaren Ausfällen oder Störungen der technischen Infrastruktur (Internetverbindung, WLAN-Netzwerk) entstehen. Vorhersehbare Ausfälle werden rechtzeitig bekannt gegeben. Eine Ausfalldauer von bis zu drei Werktagen begründet keine Ansprüche des Vertragspartners gegen die Agentur.

§11 Datenschutz

(1) Die Agentur wird die Vorschriften zum Datenschutz nach dem Bundesdatenschutzgesetz BDSG und der DGSVO sowie den weiteren gesetzlichen Datenschutzvorschriften beachten. Der Kunde erklärt sein Einverständnis damit, dass seine für die Vertragsdurchführung notwendigen persönlichen Daten auf Datenträgern gespeichert werden. Diese Einwilligung kann der Nutzer jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Die Agentur wird in diesem Fall die sofortige Löschung der persönlichen Daten des Nutzers vornehmen. Des Weiteren gilt die Datenschutzerklärung der Agentur, abrufbar unter: https://heybalhorn.de/datenschutz/

§12 Pflichten des Kunden

(1) Der Kunde stellt der Agentur alle für die Durchführung des Projekts benötigten Daten und Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung. Alle Arbeitsunterlagen werden von der Agentur sorgsam behandelt, vor dem Zugriff Dritter geschützt, nur zur Erarbeitung des jeweiligen Auftrages genutzt und werden nach Beendigung des Auftrages an den Kunden zurückgegeben.
(2) Der Kunde wird im Zusammenhang mit einem beauftragten Projekt Auftragsvergaben an andere Agenturen oder Dienstleister nur nach Rücksprache und im Einvernehmen mit der Agentur erteilen.

§13 Verwertungsgesellschaften und gesetzliche Meldepflichten

(1) Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für die Erfüllung aller gesetzlichen Meldepflichten, Anmeldungen, die Einholung erforderlicher Genehmigungen und verpflichtet sich, eventuell anfallende Gebühren an Verwertungsgesellschaften wie beispielsweise an die GEMA abzuführen. Werden diese Gebühren von der Agentur verauslagt, so verpflichtet sich der Kunde, diese der Agentur gegen Nachweis zu erstatten. Dies kann auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgen.
(2) Der Kunde ist darüber informiert, dass bei der Auftragsvergabe im künstlerischen, konzeptionellen und werbeberaterischen Bereich an eine nicht-juristische Person eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten ist. Diese Abgabe darf vom Kunden nicht von der Agenturrechnung in Abzug gebracht werden. Für die Einhaltung der Anmelde- und Abgabepflicht ist der Kunde zuständig und selbst verantwortlich.

(3) Auf die alleinige Verantwortung des Kunden zur Einhaltung aller gesetzlicher Bestimmungen, insbesondere des Jugendschutzgesetzes, der Gewerbeordnung und der Versammlungsstättenverordnung wird ausdrücklich verwiesen.

§14 Leistungen Dritter

(1) Von der Agentur eingeschaltete freie Mitarbeiter oder Dritte sind Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen der Agentur. Der Kunde verpflichtet sich diese, im Rahmen der Auftragsdurchführung von der Agentur eingesetzte Mitarbeiter, im Laufe der auf den Abschluss des Auftrages folgenden 12 Monate ohne Mitwirkung der Agentur weder unmittelbar noch mittelbar mit Projekten zu beauftragen.

§15 Arbeitsunterlagen und elektronische Daten

(1) Alle Arbeitsunterlagen, elektronische Daten und Aufzeichnungen, die im Rahmen der Auftragserarbeitung auf Seiten der Agentur angefertigt werden, verbleiben bei der Agentur. Die Herausgabe dieser Unterlagen und Daten kann vom Kunden nicht gefordert werden. Die Agentur schuldet mit der Bezahlung des vereinbarten Honorars die vereinbarte Leistung, nicht jedoch die zu diesem Ergebnis führenden Zwischenschritte in Form von Skizzen, Entwürfen, Produktionsdaten etc.

§16 Media-Planung, Media-Durchführung und Media-Produkte

(1) Beauftragte Projekte im Bereich Media-Planung besorgt die Agentur nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis der ihr zugänglichen Unterlagen der Medien und der allgemein zugänglichen Marktforschungsdaten. Einen bestimmten werblichen Erfolg schuldet die Agentur dem Kunden durch diese Leistungen nicht.
(2) Die Agentur verpflichtet sich, alle Vergünstigungen, Sonderkonditionen und Rabatte im Sinne des Auftraggebers bei der Media-Schaltung zu berücksichtigen und diese an den Kunden weiterzugeben.
(3) Bei umfangreichen Media-Leistungen ist die Agentur nach Absprache berechtigt, einen bestimmten Anteil der Fremdkosten dem Kunden in Rechnung zu stellen und die Einbuchung bei den entsprechenden Medien erst nach Zahlungseingang vorzunehmen. Für eine eventuelle Nichteinhaltung eines Schalttermins durch einen verspäteten Zahlungseingang haftet die Agentur nicht. Ein Schadensersatzanspruch vom Kunden gegen die Agentur entsteht dadurch nicht.
(4) Sonderbedingungen für Fotografie und der Herstellung von Video- und Filmproduktionen: (a) Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarungen beschafft die Agentur Modelle und Requisiten auf eigene Rechnung und Gefahr.
(b) Kann nicht fotografiert/gefilmt werden, weil ein von der Agentur rechtzeitig gebuchtes Modell zum Aufnahmetermin nicht erscheint, werden zusätzlich entstehende Kosten für Modellhonorar, Requisiten und Nebenkosten von der Agentur getragen.
(c) Mit dem vereinbarten Honorar sind alle Leistungen der Agentur abgegolten, und zwar – bei Fehlen abweichender schriftlicher Vereinbarung – auch Modell-, Requisiten-, Material-, Labor-, Reise- und ähnliche Kosten. Sofern der Kunde vereinbarungsgemäß Fremdkosten der Agentur zu erstatten hat, müssen diese, bevor sie entstehen, der Höhe nach aufgrund einer vollständigen Vorkalkulation der Agentur vom Kunden gebilligt werden.
(d) Die Agentur verzichtet auf die Signatur der Aufnahmen und auf sein eventuelles Recht auf Namensnennung, darf aber vom Kunden genannt werden.
(e) Aufnahmematerial (Filme, Abzüge, digitale Rohdaten, Dateien in offenen Formaten, z. B. PSD, usw.) erwirbt der Kunde mit Zahlung des Honorars als Eigentum. Das Material ist dem Kunden, soweit nicht vorher geschehen, mit der Rechnung auszuhändigen oder auf Wunsch des Kunden ab Rechnungstellung für diesen bis zu 36 Monate zu verwahren.

§17 Technische Einrichtungen und Sicherheit

(1) Technische Einrichtungen dürfen nur vom Personal der Agentur bedient werden. Dies gilt auch für ein Anschließen an das Licht- oder Kraftnetz.
(2) Ausnahmsweise kann nach vorheriger Zustimmung und Einweisung durch die Agentur auch eine Bedienung durch den Kunden bzw. von diesem beauftragte Dritte erfolgen. In diesem Fall werden die technischen Einrichtungen bei Übergabe durch die Agentur in Anwesenheit des Kunden auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hin überprüft und Beanstandungen schriftlich festgehalten. Liegen bei Rückgabe nicht beanstandeter technischer Geräte Schäden vor, so erfolgt eine Reparatur bzw. Ersatzbeschaffung auf Kosten des Kunden. Für die Benutzung ist ein Entgelt nach Vereinbarung zu zahlen.
(3) Sämtliche Feuermelder, Hydranten, Rauchklappen, elektrische Verteilungs- und Schalttafeln, Fernsprechverteiler sowie Heiz- und Lüftungsanlagen müssen unbedingt frei zugänglich und unverstellt bleiben. Das gilt insbesondere auch für die Notausgänge. Mitarbeitern der Agentur, des Ordnungsamtes bzw. des Kreisbauamtes oder anderer Aufsicht übender Stellen muss jederzeit Zutritt zu den genannten Anlagen gewährt werden.
(4) Notausgänge und die nach dem Bestuhlungsplan vorgesehenen Fluchtwege müssen unverstellt und jederzeit frei zugänglich bleiben.

§18 Streitigkeiten

(1) Kommt es im Laufe oder nach Beendigung eines Auftrages zu einem Streitfall bezüglich des beauftragten Projektes, so ist vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ein außergerichtliches Mediationsverfahren zu durchlaufen. Bei Streitigkeiten in Fragen der Qualitätsbeurteilung oder bei der Höhe der Honorierung werden externe Gutachten erstellt, um möglichst eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Die Kosten hierfür werden von Kunden und Agentur geteilt.

§19 Schlussbestimmungen

(1) Der Kunde ist nicht dazu berechtigt, Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
(2) Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Kassel.
(4) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit zu einem späteren Zeitpunkt verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll im Wege der Vertragsanpassung eine andere angemessene Regelung gelten, die wirtschaftlich dem am Nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Regelung bekannt gewesen wäre.

Kassel, den 01.02.2022